ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von Fahrzeugen, sämtlichem Zubehör sowie Bekleidungsartikeln, nachfolgend Waren genannt, durch die Leeb Holding GmbH, Gewerbezone 18 / Hunnenbrunn, A-9300 St. Veit an der Glan, (nachfolgend LEEB HOLDING GMBH genannt), an die Händler als Käufer, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der LEEB HOLDING GMBH abgeändert oder ausgeschlossen worden sind. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Händler werden bereits jetzt widersprochen.
  2. Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Im Übrigen wird klargestellt, dass Mitarbeiter der LEEB HOLDING GMBH oder LEEB HOLDING GMBH Service GmbH oder Handelsvertreter der LEEB HOLDING GMBH nicht berechtigt sind, geschlossene Vereinbarungen zwischen der LEEB HOLDING GMBH und dem Händler zu ändern oder zu ergänzen.
  3. Der Käufer ist an die Bestellung zwei Monate gebunden. Der Kaufvertrag zwischen dem Käufer und der LEEB HOLDING GMBH ist abgeschlossen, wenn:
    a) die LEEB HOLDING GMBH die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der obigen Frist schriftlich bestätigt, sei es durch den Innendienst der LEEB HOLDING GMBH oder durch den Handelsvertreter, wobei mündliche Bestätigungen grundsätzlich ausreichend sind.
    b) Innerhalb der obigen Frist die Lieferung ausgeführt wird. Dies gilt gleichermaßen für telefonische wie auch Aufträge in elektronischer Form. Hier reicht beispielsweise eine Signatur (Unterschrift) auf einem entsprechenden Lesegerät aus. LEEB HOLDING GMBH und Händler sind sich darüber einig, dass die Warenkäufe ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung durch den Händler erfolgen. Insoweit erklärt der Händler ausdrücklich, dass die zwischen ihm und der LEEB HOLDING GMBH abgeschlossenen Kaufverträge Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Handelsgeschäftes sind. Insoweit gelten im Übrigen auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Für den Inhalt und den Umfang der Bestellung sind allein maßgeblich die der LEEB HOLDING GMBH mündlich oder schriftlich übermittelten Vereinbarungen, soweit sie bestätigt worden sind. Mündliche oder schriftliche Zusagen von Außendienstmitarbeitern der LEEB HOLDING GMBH sind nur dann gültig, wenn sie von der LEEB HOLDING GMBH bestätigt wurden.
  4. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die von der LEEB HOLDING GMBH gelieferten Waren keine Kommissionsware ist. Behauptet der Händler, dass ihm die Ware als Kommissionsware zur Verfügung stellt wurde, so trifft ihn hierfür vollumfänglich die Beweislast.
  5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben solange gültig und rechtswirksam, bis sie nicht ausdrücklich aufgehoben und durch andere ersetzt werden. Hierüber wird die LEEB HOLDING GMBH den Händler informieren. UN Kaufrecht und Haager Kaufrechtsübereinkommen werden ausgeschlossen.

II. Zahlung

  1. Zahlungs- und Erfüllungsort ist 9300 St. Veit an der Glan/Kärnten
  2. Grundsätzlich ist der Kaufpreis einschließlich Preise für Nebenleistungen nach Erhalt der Rechnung, die auch per EMail übermittelt werden kann, zur Zahlung fällig, soweit sich aus den Vereinbarungen, insbesondere aus den jeweiligen Auftragsbestätigungen, nichtetwas anderes ergibt. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis, dass der Kaufgegenstand an den Käufer ausgeliefert wurde. Hierfür reicht die Bestätigung der Spedition aus, dass das Fahrzeug vom Verkäufer an die Spedition übergeben wurde.
  3. Die Vereinbarung eines Skontos / Sofortzahlerrabattes (SZR) ist nur nach einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung möglich. Auf die Einräumung eines Skontos / SZR hat der Käufer keinen Rechtsanspruch. Wird ein Skonto / SZR vereinbart, so gilt dies nur, wenn der Händler seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen bzgl. der fälligen Rechnungen nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, entfällt das vereinbarte Skonto / SZR rückwirkend, ohne dass es einer weiteren Erklärung der LEEB HOLDING GMBH bedarf. Die vorstehende Klausel ist auch auf Rabattaktionen anwendbar, die die LEEB HOLDING GMBH durchführt.
  4. LEEB HOLDING GMBH räumt dem Käufer großzügige Zahlungsfristen ein. Aus diesem Grunde erwartet LEEB HOLDING GMBH die sofortige pünktliche Zahlung zum vereinbarten Fälligkeitstermin. Kommt jedoch der Käufer der Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht nach, so ist LEEB HOLDING GMBH berechtigt, rückwirkend ab Ausstellung der Rechnung die banküblichen oder die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Auch eventuelle gewährte Rabatte und Skonti verlieren bei Zahlungsverzug automatisch ihre Gültigkeit. MLT behält sich das Recht vor für gewählte Zahlungsziele des Händlers eine „Factoringrahmengebühr“ zu verrechnen, welche zwischen 0,99-2,99 % des netto Rechnungsbetrags betragen kann. Die genauen Kosten und weitere Konditionen zum Zahlungsverkehr sind im jeweils gültigen „Konditionenblatt der MLT“ angeführt und sind für den Händler laufend online unter www.mlt-online.com einssehbar. Diebstahl: Wird ein von der LEEB HOLDING GMBH geliefertes Fahrzeuge gestohlen und kommt es deshalb nicht mehr in den Verkauf, dann gelten insoweit die mit dem Käufer vereinbarten Zahlungsziele nicht. In diesem Falle ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig. Der Händler hat nach Ablaufen des Zahlungszieles kein automatisches Anrecht auf eine Zahlungszielverlängerungen und / oder Ratenzahlung. Es ist jedoch möglich, dass zwischen LEEB HOLDING GMBH und dem Händler eine solche zu den Richtlinien der LEEB HOLDING GMBH vereinbart wird.
  5. Im Falle einer einvernehmlichen Fahrzeugumschichtung aufgrund eines Zahlungsversäumnisses des Händlers sind neben den Transportkosten auch die rückwirkend ab Ausstellung der Rechnung banküblichen oder gesetzlichen Verzugszinsen durch den Händler zu tragen.
  6. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an zahlungsstatt angenommen. Sowohl Begebung als auch die Annahme von Schecks und Wechsel, sowie die Prolongation gelten nicht als Erfüllung, sondern nur als Stundung der Zahlung.
  7. Gegen die Ansprüche von LEEB HOLDING GMBH kann der Händler nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Händlers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüche aus dem jeweiligen Kaufvertrag beruht.
  8. Die Fahrzeugpapiere werden von LEEB HOLDING GMBH erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Händler übermittelt. Kommt es nach Übermittlung der Papiere an den Händler zu einer Rückbelastung hinsichtlich des gezahlten Kaufpreises so gilt folgendes:
    a) Die ihm übermittelten Fahrzeugpapiere sind unverzüglich an die LEEB HOLDING GMBH zurückzusenden.
    b) Der Händler ist verpflichtet, den Kaufpreis bzw. entsprechende Schadensersatzansprüche und Auslagen von der LEEB HOLDING GMBH auszugleichen.
    c) Evtl. eingeräumte Rabatte oder Skonti verlieren ihre Gültigkeit.
  9. Die mit dem Händler vereinbarten Zahlungsziele gelten ausschließlich nur für den Weiterverkauf der Waren an Endkunden. Werden die Waren vom Händler oder anderweitigen Dritten, die nicht Endkäufer sind, genutzt, so ist der vereinbarte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt nur dann nicht, wenn zwischen LEEB HOLDING GMBH und dem Händler eine separate Vereinbarung über die vorzeitige Nutzung eines Fahrzeuges, bspw. Vorführfahrzeug, besteht. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich schriftlich abzuschließen, auf die Schriftform wird insoweit auch nicht verzichtet.
  10. Es ist dem Käufer untersagt, Fahrzeuge ohne Fahrzeugpapiere an Endkunden oder an anderweitige Dritte zu veräußern, wenn nicht zugleich der Kaufpreis vom Endkunden unverzüglich an LEEB HOLDING GMBH weitergeleitet wird. Aufgrund des in Ziffer III. vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts könnte sich möglicherweise der Käufer bei Nichtweiterleitung des Kaufpreises an LEEB HOLDING GMBH strafbar machen. Grundsätzlich sind daher Fahrzeuge nur an den Kunden zusammen mit den Fahrzeugpapieren herauszugeben, wenn zuvor der vereinbarte Kaufpreis zwischen LEEB HOLDING GMBH und dem Händler an LEEB HOLDING GMBH bezahlt worden ist. Der Händler ist weiter nicht befugt die Ware / Fahrzeuge intern an eine Tochtergesellschaft seines Unternehmens bzw. an ein Unternehmen zu veräußern, an dem der Händler prozentual beteiligt ist, da dieses Unternehmen nicht direkter Vertragspartner der LEEB HOLDING GMBH ist. Sollte dies dennoch geschehen werden alle betroffenen Rechnungen des Händlers sofort zur Zahlung fällig und der Händler bestätigt hiermit mit seinem ursprünglichen Unternehmen (mit dem die LEEB HOLDING GMBH den Vertrag hat) für alle betroffenen Forderungen und dessen Bezahlung im vollen Umfang zu haften. Jede Änderung der Gesellschaftsform, Änderung des Gesellschaftszweckes, Änderung von Beteiligungsverhältnissen, Änderung der Geschäftsführung, Weiterveräußerung der Gesellschaft oder Teile davon sind der LEEB HOLDING GMBH unmittelbar nach Kenntnis der Änderung schriftlich mitzuteilen.
  11. Die Zahlungsvereinbarungen in den Rechnungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sich der Händler an die, mit der LEEB HOLDING GMBH getroffenen Vereinbarungen und an die Vereinbarungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält. Verstößt der Händler gegen diese Vereinbarungen, so ist die LEEB HOLDING GMBH berechtigt, die Rechnungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Händler Fahrzeuge vor Auslaufen der ihm eingeräumten Zahlungsfristen an einen Endkunden übergibt – unabhängig davon, ob dem Händler die zugehörigen Fahrzeugpapiere übersandt worden sind oder nicht und der Kaufpreis bis dahin vom Händler an die LEEB HOLDING GMBH nicht bezahlt wurde. Der Händler ist dann verpflichtet, sofort Zahlung zu leisten. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung des Händlers, die LEEB HOLDING GMBH unverzüglich über den Verkauf/Übergabe des Fahrzeuges an den Endkunden zu informieren. Sollte der Händler dennoch Ware ohne Fahrzeugpapiere an Endkunden aushändigen, haftet der Geschäftsführer / Inhaber des betreffenden Händlerunternehmens privat im vollen Umfange für den Schaden, der der LEEB HOLDING GMBH daraus entsteht.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Warte (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus den abgeschlossenen Verträgen Eigentum des Verkäufers. Der Händler verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihm übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (siehe Ziff. VIII. (2)). Kommt der Händler seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist die LEEB HOLDING GMBH berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand heraus zu verlangen. Der Händler ist zur Herausgabe des Gegenstandes unverzüglich verpflichtet.
  2. Sollte die Ware im Zuge einer Weiterveräußerung der Gesellschaft des Händlers als Verbindlichkeit gegenüber der LEEB HOLDING GMBH mitveräußert werden, ist die LEEB HOLDING GMBH mindestens 14 Tage vor dem Stichtag der Veräußerung darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Übergabe der Ware an den neuen Eigentümer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der LEEB HOLDING GMBH zulässig. Sollte der LEEB HOLDING GMBH über eine allfällige Weiterveräußerung der Händlergesellschaft nicht rechtzeitig informiert werden, werden alle betreffenden Fahrzeuge sofort zur Zahlung fällig. Der Händler muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Er darf jedoch die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Kunden entstehenden Forderungen tritt der Händler sicherheitshalber an die LEEB HOLDING GmbH ab, diese nimmt diese Abtretung an. Die LEEB HOLDING GMBH ermächtigt widerruflich den Händler, die an die LEEB HOLDING GMBH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, soweit sich nicht aus anderen Vertragsunterlagen etwas Gegenteiliges ergibt. Das Recht der LEEB HOLDING GMBH, die Forderungen selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt. Die LEEB HOLDING GMBH wird die Forderung jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solang der Händler seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Verhält sich der Händler gegenüber der LEEB HOLDING GMBH vertragswidrig, insbesonders kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann die LEEB HOLDING GMBH vom Händler verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der LEEB HOLDING GMBH alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die die LEEB HOLDING GMBH zur Geltendmachung der Forderung benötigt.
  3. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Händler auf das Eigentum der LEEB HOLDING GMBH hinweisen und muss diese unverzüglich schriftlich benachrichtigten, damit die LEEB HOLDING GMBH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Eine Verletzung dieser Pflicht zieht Schadensersatzansprüche nach sich. Wird die Ware durch den Händler finanziert, bedarf die Übertragung des Eigentumsvorbehaltes an die das Rechtsgeschäft finanzierende Bank einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und der jeweiligen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der LEEB HOLDING GMBH. Diese Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn sich die finanzierende Bank gegenüber LEEB HOLDING GMBH bereit erklärt, auf jeden Fall bei Fälligkeit der Kaufpreisforderung den Rechnungsbetrag zu bezahlen. Sollte eine solche Garantie-/Bürgschaftserklärung nicht abgegeben werden, wird seitens LEEB HOLDING GMBH eine solche schriftliche Zustimmung nicht erteilt werden.
  4. Der Händler ist verpflichtet, der LEEB HOLDING GMBH sämtliche Kosten zu bezahlen, die der LEEB HOLDING GMBH dadurch entstehen, dass sie ihre Sicherungsrechte geltend macht oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in ihr Eigentum entstehen können. Diese Kosten sind LEEB HOLDING GMBH innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntgabe dieser Kosten zu ersetzen.

IV. Lieferung

  1. LEEB HOLDING GMBH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und auch diese getrennt abzurechnen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Teillieferungen dem Händler unter Maßgabe von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar sind.
  2. LEEB HOLDING GMBH verpflichtet sich, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Durch die derzeitige geopolitische Lage im Bereich von Lieferung von Rohstoffen, Produktionsengpässen, Halbleitermangel und Logistikproblematik kann es zu längeren Lieferverzögerungen von mehr als 12 Wochen kommen. Der Händler wurde über diese Situation aufgeklärt und akzeptiert solche möglichen Lieferverzögerungen. Bei Überschreitung der Lieferfrist um mehr als 24 Wochen ist der Händler berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn innerhalb dieser Frist keine Lieferung erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Frist schuldhaft von LEEB HOLDING GMBH nicht eingehalten wurde. Im Falle einer absehbaren Verzögerung der Lieferung wird LEEB HOLDING GMBH den Händler informieren und ihm einen neuen Liefertermin nennen. Dieser Lieferungstermin gilt dann als vereinbart. Insoweit ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Ist der neue Lieferungstermin für den Käufer unzumutbar, dann kann der Händler/Käufer nur zurücktreten, wenn er innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Verzögerungsmitteilung dieser widerspricht und die Gründe für die Unzumutbarkeit darlegt. Ist dies nicht der Fall, gilt der neue Liefertermin als vereinbart. Bei Überschreitung dieses Termins kann der Händler auf jeden Fall vom Vertrag zurücktreten.
  3. Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Händlers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Die LEEB HOLDING GMBH wird eine Transportversicherung für Fahrzeuge abschließen. Diese Transportversicherung greift allerdings nur dann, wenn ein Schaden vom Händler sofort gemeldet wird. Versäumt dies der Händler, so hat er weder Ansprüche gegen LEEB HOLDING GMBH noch gegen die Transportversicherung. Er ist zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. LEEB HOLDING GMBH behält sich das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort, sondern auch von einem anderen Ort ihrer Wahl vorzunehmen.
  4. Wenn durch höhere Gewalt, Streik, Pandemien oder Aussperrung oder sonstige unvorhersehbare Hindernisse die LEEB HOLDING GMBH an der Erfüllung ihrer Liefer- und Leistungspflicht gehindert ist, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Wird durch Umstände, die nicht von der LEEB HOLDING GMBH zu vertreten sind, die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise unmöglich so ist LEEB HOLDING GMBH berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dies gilt gleichermaßen für den Händler. In diesem Fall kann jedoch der Händler von der LEEB HOLDING GMBH keinen Schadensersatz verlangen, außer für den Fall, dass der Händler nachweist, die LEEB HOLDING GMBH habe grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Die obige Regelung gilt auch für den Fall wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, als sich die LEEB HOLDING GMBH bereits im Verzug befunden hat.
  5. Die Ersatzteilversorgung erfolgt durch die Firma Demharter GmbH, Einsteinstraße 9, D-89407 Dillingen an der Donau.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt der Ware diese unverzüglich zu untersuchen und zu überprüfen. Insoweit wird der Käufer auf die Vorschrift des § 377 HGB hingewiesen.Sollte ein Mangel bestehen, so hat dies der Käufer der LEEB HOLDING GMBH qualifiziert zu rügen, d. h., der Mangel muss nach Art und Umfang substantiiert dargelegt werden, damit die LEEB HOLDING GMBH feststellen kann, ob die entsprechende Rüge berechtigt ist. Bei offenen Mängeln ist eine Mängelanzeige innerhalb von 5 Werktagen gegenüber LEEB HOLDING GMBH zu übermitteln. Bei sogenannten verborgenen Mängeln, die auch bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht entdeckt worden sind und auch mit Sicherheit nicht zu entdecken gewesen wären, ist der Käufer verpflichtet, diesen Mangel ab Kenntnis unverzüglich gemäß § 377 Abs. 3 HGB zu rügen.

V. LOF Fahrzeuge

Alle Fahrzeuge mit LOF Gutachten müssen vor Auslieferung an den Endkunden vorschriftsgemäß zusammengebaut und kompletiert sein. Dies betrifft insbesondere eventuell separat gesendete Radabdeckungen, Anhängekupplungen und Nebelschlussleuchten.

VI. Anpassung des Kaufpreises

LEEB HOLDING GMBH kann den vereinbarten Kaufpreis zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Lieferung des Fahrzeuges unter nachfolgenden Bedingungen anpassen wie folgt: Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung des Fahrzeuges durch LEEB HOLDING GMBH ein Zeitraum von mehr als 4 Wochen und treten während dieses Zeitraumes Kostenänderungen insbesondere Preiserhöhungen des Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen ein behält sich LEEB HOLDING GMBH das Recht vor, den Preis entsprechend anzupassen. LEEB HOLDING GMBH wird dem Käufer auf Verlangen die Gründe für die Preisanpassung mitteilen. Erhöhen sich in diesem Zeitraum insbesondere die Transportkosten und/sowie die Rohstoffpreise, ist ebenfalls eine Preisanpassung durch LEEB HOLDING GMBH möglich. Sollte seitens des Händlers die Preiserhöhung nicht akzeptiert werden, dann hat LEEB HOLDING GMBH vorbehaltlich ihrer kaufvertraglichen Rechte auch das Recht einseitig vom Kaufvertrag zurückzutreten. LEEB HOLDING GMBH ist wie bereits oben ausgeführt, berechtigt die am Liefertag gültigen Preise der aktuellen Händlerpreisliste zu berechnen und zu verlangen, wenn sich seit dem Vertragsabschluss bis zur vereinbarten Lieferung und zur Kalkulation zu Grunde liegenden Faktoren (Wechselkursschwankungen, Transportkosten Rohstoffpreise) erhöht haben.

VII. Gewährleistung und deren Abwicklung

  1. Ansprüche des Händlers wegen Sachmängel verjähren in 24 Monaten bei Fahrzeugen, die Verjährungsfrist für andere Produkte, Batterien, Helme und Zubehör wird auf 6 Monate begrenzt.
  2. Im Rahmen der vereinbarten Gewährleistung verpflichtet sich MLT einen Mangel an dem Verkaufsgegenstand nachzubessern, wobei die Nachbesserung je nach der vertriebenen Marke entweder durch die Firma Demharter GmbH, Dillingen an der Donau, Deutschland- oder durch die Hans Leeb GmbH, 9400 Wolfsberg, Österreich – erfolgt. Die einzelnen Gewährleistungsbestimmungen sind über den Händlerbereich der jeweiligen online Portale auf www.dataparts.eu oder www.leeb-motor.com abrufbar. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen – soweit sich aus den Gewährleistungsvereinbarungen nichts anderes ergibt.Bei der Übergabe an den Endkunden ist grundsätzlich eine Übergabeinspektion laut Inspektionsplan des jeweiligen Fahrzeuges durchzuführen. Die insoweit durchzuführenden Arbeiten im Rahmen der Übergabeinspektion sind in der jeweiligen Bedienungsanleitung des Fahrzeuges beschrieben. Kommt es zu Mängeln am Fahrzeug, weil eine ordnungsgemäße Übergabeinspektion nicht durchgeführt worden ist, so bestehen gegenüber LEEB HOLDING GMBH keine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, der Händler weist nach, dass der Mangel auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Übergabeinspektion eingetreten wäre. Gewährleistungsansprüche des Endkunden gegenüber dem Händler bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

VIII. Weitere Vereinbarungen

  1. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Händler zur Rückgabe des Fahrzeuges nicht berechtigt ist, außer dies ergibt sich zwangsläufig aus den gesetzlichen Vorschriften. Kommt es zu Rückabwicklungen von Fahrzeugverträgen, die der Händler zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, LEEB HOLDING GMBH sämtliche Schäden zu ersetzen, insbesondere wegen Abnutzung der Fahrzeuge, Transportkosten, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten usw.. Sämtliche Transportkosten für die von LEEB HOLDING GMBH gelieferten Fahrzeuge trägt grundsätzlich der Händler, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
  2. Der Händler ist verpflichtet, insbesondere bei Verkauf von Fahrzeugen an den Endkunden diese Fahrzeuge erst dann zu übergeben (Eigentumsübertragung) wenn gleichzeitig dem Endkunden die entsprechenden Papiere zu dem Fahrzeug mit übergeben werden. Dem Händler ist bekannt, dass aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes ,der der LEEB HOLDING GMBH geschuldete Kaufpreis zunächst bezahlt werden muss, erst in diesem Falle wird LEEB HOLDING GMBH die Papiere unverzüglich dem Händler zur Verfügung stellen, damit er diese an den Endkunden herausgeben kann.Verstößt der Händler gegen die ihm obliegende Verpflichtung, so macht sich der Händler ggf. strafbar, wenn er das Fahrzeug ohne Papiere an den Endkunden übergibt und den Kaufpreis, welcher zwischen LEEB HOLDING GMBH und dem Händler vereinbart wurde, nicht unverzüglich an LEEB HOLDING GMBH überweist.

    Der Händler verpflichtet sich, die der LEEB HOLDING GMBH unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge gegen Brand, Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl zu versichern. LEEB HOLDING GMBH kann jederzeit einen Nachweis über die abgeschlossene Diebstahlversicherung von dem Händler verlangen. Wird der LEEB HOLDING GMBH auf Anforderung eine solche Versicherung nicht nachgewiesen, so ist LEEB HOLDING GMBH berechtigt, nach Ablauf der insoweit gesetzten Frist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen. Wird eines der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge beschädigt oder zerstört bzw. gestohlen, so ist der Händler verpflichtet, dies der LEEB HOLDING GMBH unverzüglich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Händler verpflichtet, seine Versicherung über diesen Vorfall ebenfalls unverzüglich zu informieren. Soweit das Fahrzeug noch nicht bezahlt wurde, tritt der Händler die ihm gegenüber der Versicherung zustehenden Ansprüche schon jetzt an die LEEB HOLDING GMBH ab. Diese nimmt die Abtretung an. Dies gilt nur dann nicht, wenn aufgrund der Versicherungsvertragsbedingungen eine Abtretung der Ansprüche des Händlers gegenüber der Versicherung nicht möglich ist. Andernfalls ist der Händler verpflichtet, im Schadenfall der Versicherung ebenfalls unverzüglich mitzuteilen, dass die Zahlung der Versicherungssumme an die LEEB HOLDING GMBH erfolgen soll. Der Händler erklärt bereits jetzt, dass die LEEB HOLDING GMBH jederzeit berechtigt ist, jederzeit Einblick in die Versicherungsunterlagen zu nehmen und insbesonders sich an die entsprechende Versicherung zu wenden, um entsprechende Auskünfte zu erlangen. Darüberhinaus ist der Händler verpflichtet, der LEEB HOLDING GMBH unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass die Versicherungsprämien fristgerecht bezahlt sind. Wird der Nachweis innerhalb der von der LEEB HOLDING GMBH gesetzten Frist nicht geführt, besteht insoweit auch die Berechtigung der LEEB HOLDING GMBH, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen.

    Liegt trotz Verpflichtung des Händlers der Abschluss einer entsprechenden Versicherung für die gelieferten Waren nicht vor und wird eines der von LEEB HOLDING GMBH geliefertes Fahrzeuge beschädigt, zerstört oder gestohlen, so haftet der Händler in vollen Umfang für den insoweit entstandenen Schaden. In diesem Fall wird die Rechnung für die betreffenden Fahrzeuge sofort zur Zahlung fällig. Im Übrigen verpflichtet sich der Händler gegenüber der LEEB HOLDING GMBH für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge alle ihm technisch zumutbaren und praktikablen Maßnahmen gegen Diebstahl zu treffen und insbesonders Auflagen der Versicherung nachzukommen.

IX. Rücktrittsrecht

LEEB HOLDING GMBH ist berechtigt, bis zur Lieferung vom Vertrag zurückzutreten, wenn zwischen Abschluss des Kaufvertrages und dem Lieferungszeitpunkt bekannt wird, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Händlers so nachteilig verändert haben, das LEEB HOLDING GMBH ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die LEEB HOLDING GMBH durch Vorlage einer Bonitätsauskunft nachweist, dass sich diese verschlechtert hat, ein Insolvenzverfahren gegen den Händler eröffnet wurde, ein solches mangels Masse abgelehnt wurde oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Händler laufen.

X.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben im Übrigen die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

XI. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand

  1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Als Gerichtsstand wird zwischen den Vertragsparteien Nürnberg vereinbart. Für Verträge zwischen der LEEB HOLDING GMBH und österreichischen Händlern wird als Gerichtsstand St. Veit an der Glan vereinbart und es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

XII. Datenschutz Richtlinien

Der Händler stimmt den Datenschutzrichtlinien der Leeb Holding GmbH zu. Diese sind auf der www.michaelleeb.com einzusehen.

Letzte Änderung: 18.03.2025

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